Deepfakes, Doxing, StalkingMit Vorratsdatenspeicherung gegen digitale Gewalt

Die Justizministerin hat das lange erwartete Gesetz zum Schutz vor digitaler Gewalt vorgelegt. Betroffene sollen mutmaßliche Täter*innen leichter verklagen können. Für sexualisierte Deepfakes drohen bis zu zwei Jahre Haft. Im Entwurf steckt aber auch die Neuauflage der Speicherung von IP-Adressen.

  • Chris Köver
Person im lila Blazer steht an Rednerpult im Bundestag
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig will schärfere Maßnahmen gegen digitale Gewalt – bis hin zur Speicherung von IP-Adressen. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / dts Nachrichtenagentur

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat am heutigen Freitag einen Gesetzentwurf vorgestellt, der Betroffene digitaler Gewalt besser schützen soll. Digitale Gewalt sei ein „Massenphänomen“, sagte Hubig bei der Vorstellung der Pläne. „Im Zeitalter von KI, hochauflösenden Smartphone-Kameras und sozialen Netzwerken ist es einfacher als je zuvor, Menschen in aller Öffentlichkeit zu demütigen, zum Sexualobjekt herabzuwürdigen und in ihrer Intimsphäre zu verletzen.“ Millionen von Menschen seien betroffen, „besonders häufig Frauen“.

Der Referentenentwurf ist zu einem der meist beachteten Projekte des Ministeriums geworden, nachdem der Spiegel vor zwei Wochen erstmals die Vorwürfe der Schauspielerin Collien Fernandes gegen ihren Ex-Mann Christian Ulmen öffentlich gemacht hatte. Über seinen Anwalt geht er gegen die Berichterstattung vor; es gilt die Unschuldsvermutung. Die Staatsanwaltschaft Potsdam ermittelt.

Hubig hatte den Fall zum Anlass genommen, auf den bereits im Koalitionsvertrag beschlossenen, fast fertigen Gesetzentwurf hinzuweisen und angekündigt, ihn bald vorzustellen. Nun ist es so weit.

Zu „digitaler Gewalt“ zählt das Ministerium laut Entwurf ein breites Spektrum an Taten, unter anderem „Hate Speech“, also Beiträge, die andere bedrohen, abwerten oder zu Straftaten aufrufen. Ebenso zählt dazu das unerlaubte Veröffentlichen von Daten wie Adresse oder Telefonnummer („Doxing“), das unerwünschte Versenden pornografischer Bilder („Dickpics“), der gezielte Kontakt zu Kindern mit sexueller Absicht („Cybergrooming“), außerdem bildbasierte Gewalt, Cybermobbing, Cyberstalking und Identitätsmissbrauch, etwa wenn Fake-Profile einer anderen Person erstellt werden.

Heimliches Filmen und sexualisierte Deepfakes

Der Entwurf basiert auf zwei Säulen. Die erste ist eine strafrechtliche Säule, die wir bereits Ende März veröffentlicht und analysiert haben. Darin vorgesehen sind drei neue Straftatbestände.

  • Geplant ist demnach eine Überarbeitung des geltenden § 184k Strafgesetzbuch (StGB), der die Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen regelt. Er soll künftig nicht nur das sogenannte Upskirting umfassen, sondern auch weitere Phänomene bildbasierter Gewalt, etwa das nicht-einvernehmliche Filmen in öffentlichen Saunen oder Umkleiden oder sexualisierte Deepfakes. Auch das Filmen bekleideter Körperteile wie Genitalien, Gesäß oder weiblicher Brust “in sexuell bestimmter Weise” soll verfolgt werden können. Strafmaß: bis zu zwei Jahre Haft.
  • Mit einem neuen Paragrafen zur „Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte“ (§ 201b StGB) soll zudem das Erstellen und Verbreiten solcher Deepfakes unter Strafe gestellt werden, die “geeignet sind, dem Ansehen der dargestellten Person erheblich zu schaden”.
  • Eine weitere neue Vorschrift soll außerdem das unbefugte digitale Tracken und Ausspionieren einer anderen Person unter Strafe stellen. Solches Verhalten war bislang schon im Rahmen von Nachstellung strafbar.

Auskunft zu anonymen Accounts

Neu und bislang unbekannt ist dagegen die zivilrechtliche Säule des Entwurfs. Die neuen Regeln sollen es für Betroffene von etwa beleidigenden und herabsetzenden Postings einfacher machen, selbst vor Gericht dagegen vorzugehen.

Betroffene sollen von Plattformen und Internetzugangsanbietern leichter als bisher Auskunft über die Identität einer Person hinter einem anonymen oder pseudonymen Account bekommen. Dazu sollen Anbieter künftig – sofern vorhanden – den Klarnamen und die Adresse herausgeben, wenn ein Gericht dies anordnet. Beides wird gebraucht, damit Betroffene etwa auf Unterlassung oder Schadensersatz klagen können.

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Betroffene sollen eine solche Auskunft vor dem Landgericht beantragen können. Dazu müssen sie glaubhaft machen, dass eine unbekannte Person eine Rechtsverletzung begangen hat, und sie gegen diese Person zivilrechtliche Ansprüche geltend machen wollen. „Das Auskunftsverfahren ist insbesondere für Fälle gedacht, in denen die Rechtsverletzer ihre strafbaren Inhalte über einen anonymen Account in den sozialen Netzwerken verbreiten“, schreibt das Ministerium dazu.

Neu ist außerdem, dass sich Betroffene in einem Verfahren „durch zivilgesellschaftliche Organisationen als Bevollmächtigte vertreten lassen“ können, sofern das unentgeltlich – also kostenlos – geschieht. Auch das soll die Schwellen für Betroffene senken: Hilfsorganisationen könnten dann zumindest manchen Betroffenen die Kosten und Strapazen eines Gerichtsverfahrens abnehmen.

„Vorsorglich gespeicherte IP-Adressen“

Der Entwurf soll auch die Vorratsdatenspeicherung zurückbringen. Das ist ein umstrittenes Verfahren zur Massenüberwachung im Netz, das in Deutschland seit 2017 ausgesetzt ist. Im Zuge des Auskunftsanspruchs für Betroffene richtet das Gesetz den Blick zu Plattformen und Zugangsanbieter wie Vodafone oder die Telekom. Sie sollen künftig durch eine beweissichernde Anordnung dazu verpflichtet werden können, “bereits bei ihnen vorhandene Daten” über mutmaßliche Rechtsverletzer*innen zu sichern. Dazu sollen sie auch „vorsorglich gespeicherte IP-Adressen” verwenden. Der aktuell diskutierte Entwurf für die Vorratsspeicherung sieht vor, dass IP-Adressen für voraussichtlich drei Monate gespeichert werden sollen.

Die Vorratsdatenspeicherung wurde in Deutschland erstmals 2007 eingeführt, nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts jedoch wieder aufgehoben, weil sie gegen Grundrechte verstieß. Eine neue Regelung von 2015 wurde später durch Urteile des Europäischen Gerichtshofs faktisch gestoppt, weil eine anlasslose, flächendeckende Speicherung von Kommunikationsdaten gegen EU-Recht verstößt.

Auf die Frage, wie sich das Vorhaben für eine erneute Speicherung von IP-Adressen mit dem EU-Recht vereinbaren lasse, sagte Hubig, es gehe bei dem Entwurf, der kommende Woche im Kabinett vorgelegt werden soll, nicht um eine Vorratsdatenspeicherung, sondern lediglich darum, IP-Adressen und Portnummern für einen Zeitraum von drei Monaten zu speichern. Das sei in dieser reduzierten Form rechtskonform. Große Netzbetreiber und Verbände kamen in ihren Stellungnahmen zu anderen Einschätzungen. 

In besonders schweren Fällen sollen Landgerichte darüber hinaus auch zeitweilige Account-Sperren verhängen können. So solle verhindert werden, das reichweitenstarke Accounts wiederholt schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen begehen können.

Kritik an hohen Kosten und massenhafter Datenspeicherung

Die Organisation HateAid, die Betroffene von digitaler Gewalt berät, begrüßt die geplanten Reformen im Zivilrecht und auch, dass Plattformen und Zugangsanbieter nun IP-Adressen herausgeben sollen. Zugleich weist die Organisation darauf hin, dass die Auskunftsverfahren für die Betroffenen mit hohen Kosten verbunden seien. Sie müssten nicht nur ihre eigenen Kosten, sondern auch die Gerichtskosten und die Rechtsvertretung der Plattformen selbst zahlen.

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Der Entwurf sieht hierfür eine Ausnahmeregelung vor, von der Gerichte nach Erfahrung der Organisation jedoch in der Regel keinen Gebrauch machten. HateAid hatte gefordert, Gerichtskosten pauschal zu regeln.

Sieben Köpfe gegen digitale Gewalt

Benjamin Lück, Rechtsanwalt bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte, kommt zu einem kritischeren Urteil. Gut sei, dass das Ministerium mit Account-Sperren einen wirkungsvollen Mechanismus für Betroffene vorsehe.

Die in der Begründung des Entwurfs versteckte Verknüpfung der Auskunftsansprüche mit der geplanten IP-Vorratsdatenspeicherung lehnen wir dagegen ab. Solche anlasslosen, massenhaften Datenspeicherungen halten wir grundsätzlich für das falsche Mittel.

Im Vorfeld hatten sich bereits mehrere Fachleute für digitale Gewalt gegen Überwachungsmaßnahmen zum Schutz vor digitaler Gewalt ausgesprochen, darunter auch die Vorratsdatenspeicherung.

Bereits unter der Ampel angekündigt

Mit der Vorstellung des Entwurfs liefert Hubig nun etwas, das bereits ihr Vorgänger Marco Buschmann (FDP) zur Zeit der Ampel-Regierung vor fünf Jahren angekündigt hatte. Seine Pläne zum Schutz vor digitaler Gewalt umfassten allerdings nur das Zivilrecht und versandeten zum Ende der letzten Legislaturperiode.

Hubig betont nun, sie habe ein “Gesamtkonzept” vorlegen wollen, das sowohl das Zivilrecht als auch die Verschärfungen im Strafrecht umfasst.

Der Entwurf wird nun an Verbände und Bundesländer geschickt, die Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen. Er muss noch im Kabinett abgestimmt werden und erreicht danach erst den Bundestag und Bundesrat.

Über die Autor:innen

  • Chris Köver
    Darja Preuss

    Chris Köver recherchiert und schreibt über Migration, biometrische Überwachung, digitale Gewalt und Jugendschutz. Recherche-Anregungen und -Hinweise gerne per Mail oder via Signal (ckoever.24). Seit 2018 bei netzpolitik.org. Hat Kulturwissenschaften studiert und bei Zeit Online mit dem Schreiben begonnen, später das Missy Magazine mitgegründet und geleitet. Ihre Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Journalistenpreis Informatik, dem Grimme-Online-Award und dem Rainer-Reichert-Preis zum Tag der Pressefreiheit.

    Kontakt: E-Mail (OpenPGP), BlueSky, Mastodon, Signal: ckoever.24


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10 Kommentare zu „Mit Vorratsdatenspeicherung gegen digitale Gewalt“


  1. Henryk

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    Der gleich mehrfach im Artikel verlinkte Beitrag aus eurem Blog zu den PLänen zur aktuellen Form der Vorratsdatenspeicherung weisst daraufhin, dass gerade nicht für „drei Monate gespeichert werden“ soll und begründet das auch. Verstehe ich nicht, dass ihr das trotzdem schreibt. Schade auch, dass ihr keine klare Kante gegen die Massenüberwachung mehr zeigt. :( https://netzpolitik.org/2026/gesetzentwurf-vorratsdatenspeicherung-deutlich-laenger-als-drei-monate/


    1. Anonym

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      Naja um Persönlichkeitsrechte geht es in dem nun vorgelegten Regierungsentwurf nun auch nicht in allen Fällen.

      184c wird bspw. in der Herstellung um „wirklichkeitsnah“ ergänzt, aber im Besitz nicht. Das führt zu absurden Situation, wo jemand der frisch 18 ist wegen der Herstellung eines solchen Bildes erst einmal Tatverdächtiger ist, da er auch wie 16 aussehen kann. Wenn er aber tatsächlich ein manipuliertes Bild einer anderen Person besitzt dann macht er sich nicht strafbar.

      Entgegen der manipulativen Darstellung des BMJV definiert „wirklichkeitsnah“ eben nicht nur manipulierte Bilder realer Personen.


  2. Keine Stille

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    Bin ein bisschen bestürzt über den Titel und die Zusammenfassung oben mit: „Im Entwurf steckt aber auch die Neuauflage der Speicherung von IP-Adressen.“ Wird das jetzt auch hier schon umbenannt in ein bisschen Speichern? Was da drin steckt, ist die Vorratsdatenspeicherung mit Zwang für alle Anbieter, großund klein, nicht nur ein bisschen IP-Adressen-Speichern. Selbst im Gesetzentwurf steht „digitale Gewalt“ als nicht definierter Rechtsbegriff in Anführungszeichen, aber euch aber nicht. Enttäucht mich.


  3. Anonym

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    Nein? Doch! Oh?!

    Wenn den Progressiven das doch jemand vorher gesagt hätte. Aber für das Gute ist VDS natürlich hinzunehmen.


  4. Anonym

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    Obwohl im Titel der Fokus auf der VDS liegt wird sie im Artikel so gut wie nicht kritisiert. Ach, wie schön das HateAid die VDS Salonfähig gemacht hat. Man will ja nicht Täter schützen etc. pp.

    Was ist aus Euch geworden? Warum wird die VDS hier mit Samthandschuhen angefasst?


    1. Pranee

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      Keine Sorge, noch gibt es Kommentatoren, die die Vorratsdatenspeicherung NICHT mit Samthandschuhen anfassen wollen.
      Es würde halt einfach gegen höfliche Umgangsformen verstoßen. Wenn du wüsstest, wie es um mich bestellt ist, ohje.…. Jeder Terrorist würde moderat klingen, Max Schrems würde mir gegenüber wie Peter Thiel aussehen.


  5. Ulysses

    ,

    Wie immer alles durch die Hintertür!


  6. Anonym

    ,

    „Auch das Filmen bekleideter Körperteile wie Genitalien, Gesäß oder weiblicher Brust “in sexuell bestimmter Weise”“
    Das ist mit Abstand die schwammigste Formulierung, die ich je im Leben gehört habe.
    Also teilt man dann in Zukunft wohl besser gar keine Fotos und Videos mehr in öffentlichen sozialen Netzwerken, wenn irgendwelche anderen Personen drauf zu sehen sind.
    Läuft…

    Das das aber wieder mal in einer Überwachungswunschliste resultiert, war klar.
    Hat wohl nicht gereicht, nur mit Chatkontrolle, Alterskontrolle usw Minderjährige zum Risiko für Volljährige zu machen.
    Jetzt werden mit in Gesetz gegossenen schwammigen Formulierungen auch die Volljährigen untereinander zum Risiko.
    Denn so, wie sich das liest, eröffnen sich da nahezu unzählige Möglichkeiten


    1. Anonym

      ,

      „Das ist mit Abstand die schwammigste Formulierung, die ich je im Leben gehört habe.“

      Das ist allerdings durchaus das Ziel der „progressiven“, denn die Definitionshoheit soll ja beim Opfer liegen. Der Täter ist dann den Gegenbeweis schuldig.


      1. Anonym

        ,

        Das verletzt übrigens fundamentale Grundsätze der Justiz, man ist da schnell bei Kafka und Beweislastumkehr.

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